Die erstmalige Belehrung gemäß § 43 (1) IfSG löst das frühere „Gesundheitszeugnis“ ab.
Diese Belehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt, inzwischen auch online.
Sie enthält Information über
● Hinderungsgründe (Tätigkeitsverbote) und
● Verpflichtungen (Meldung bei Krankheitsverdacht).
Die Bescheinigung über die Belehrung darf bei Arbeitsbeginn nicht älter als 3 Monate sein.
Von da an behält sie dann lebenslange Gültigkeit.
Gemäß § 43 (4) IfSG muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nach Aufnahme einer (neuen) Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre (innerhalb 24 Monaten) eine Nachschulung
durchführen.
Unter anderem ist sie immer dann nötig, wenn Lebensmittel in der Gemeinschaftsverpflegung (weiter-)verarbeitet oder zubereitet werden, es sei denn, es werden ausschließlich verpackte Speisen
angeboten.
Es gibt keine Ausnahme bezüglich der Art und Größe der Einrichtung sowie des Personals (Festangestellte, Teilzeitkräfte, Aushilfen, Saisonkräfte, Praktikant-en/-innen,…).
Einzige Ausnahme stellen Mitarbeitende dar, die ausschließlich mit verpackten Lebensmitteln umgehen.
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