Die Meldepflicht nach § 43 IfSG heißt im Wortlaut:
(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.
In einem solchen Fall also:
• Einrichtungsleitung informieren und
• E-Mail an [email protected] ,
beides mit dem Hinweis auf Krankheitszeichen, die eine Meldepflicht nach § 43 IfSG zur Folge haben
• Team per Signal über den Ausfall informieren
• und zusätzlich Krankmeldung in der PortUNA Arbeitszeiterfassung eintragen
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss unverzüglich notwendige Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger einleiten. Das können sein: Aufforderung zum Arztbesuch,
Sicherstellung betroffener Speisen und Rückfragen bei Mitarbeitenden, Kindern und Jugendlichen, ob, ob sich bei ihnen entsprechende Symptome eingestellt haben.
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