Meldepflicht

Die Meldepflicht nach § 43 IfSG heißt im Wortlaut:

(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.

 

In einem solchen Fall also:
• Einrichtungsleitung informieren und
• E-Mail an [email protected] ,
beides mit dem Hinweis auf Krankheitszeichen, die eine Meldepflicht nach § 43 IfSG zur Folge haben
• Team per Signal über den Ausfall informieren

• und zusätzlich Krankmeldung in der PortUNA Arbeitszeiterfassung eintragen


Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss unverzüglich notwendige Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger einleiten. Das können sein: Aufforderung zum Arztbesuch, Sicherstellung betroffener Speisen und Rückfragen bei Mitarbeitenden, Kindern und Jugendlichen, ob, ob sich bei ihnen entsprechende Symptome eingestellt haben.