Die Folgebelehrungen bei Arbeitsantritt und im Folgenden alle zwei Jahre nach § 43 (4) IfSG sowie die Allgemeine Hygieneschulung nach VO (EG) 852/2004, Anhang II, Kapitel XII (1) in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der LMHV darf durchführen, wer über entsprechende Fachkenntnisse verfügt und diese vermitteln kann.
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