In § 42 (1) IfSG sind Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote gelistet für Personen, die
- an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
- an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
- die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden.
Diese dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden, wenn sie in der Gemeinschaftsverpflegung mit Lebensmitteln umgehen.
Folgende Krankheitszeichen weisen auf die Krankheiten hin, die zu einem Tätigkeitsverbot führen können:
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Durchfall (mehr als 3 ungeformte Stühle in 24 Stunden)
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Übelkeit, Erbrechen oder Bauchschmerzen
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Fieber (Körperkerntemperatur ≥ 38,5 °C)
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Gelbfärbung der Haut und Augäpfel
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Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind.