Mögliche Sanktionen

Unhygienisches Verhalten ist eine Hauptgefahr für die Kontamination von Lebensmitteln.

Wie ernst die Belehrungspflicht nach dem IfSG genommen werden muss, sieht man auch an möglichen Sanktionen aus den Straf- und Bußgeldvorschriften, z.B.:

  • Ausübung einer Tätigkeit beim Vorliegen von Hinderungsgründen: Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe
  • Belehrung durch den Arbeitgeber nicht, nicht richtig/vollständig/rechtzeitig durchgeführt: Geldbuße bis zu 25 000 €
  • Personen erstmalig – auch aushilfsweise! beschäftigt ohne Nachweis der Belehrung durch das Gesundheitsamt: Geldbuße bis zu 25 000 €