Laut § 43 (5) IfSG sind die Bescheinigung über die Erstbelehrung und die letzte Dokumentation der Folgebelehrung bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen.
Die Dokumentationspflicht umfasst:
Inhalte der Belehrung(en), Ort und Datum, Namen und Unterschriften der Teilnehmenden, Name und Unterschrift des Durchführenden. Dies kann die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber sein oder eine von ihm
beauftragte, für die Schulung geeignete, Person. Hierfür ist ein entsprechender Sachkundenachweis (Kapitel 3) erforderlich.
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