Die Schulung nach § 4 LMHV hat VOR Arbeitsantritt stattzufinden, im Folgenden „regelmäßig“, das heißt i. d. R. mindestens jährlich und bei Bedarf, z. B. längere Abwesenheit, gesetzliche Änderungen,…
Im Gesetzestext werden keine konkreten inhaltlichen Anforderungen an die Hygieneschulung genannt. Sie kann also dem Kenntnisstand und „Grad des Vergessens“ angepasst werden. Grundsätzlich muss
sich aber die Schulung auf alle Hygienebereiche beziehen, die für die Einrichtung relevant sind.
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